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Vorschriften Betriebsübernahme › Arbeitgebertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Beim Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Erben sind die Vorschriften zur Betriebsübernahme (OR 333) zu beachten. 41 (0)44 268 40 00. Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht. Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz). Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit.

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Gesetzliche Grundlage › Arbeitgebertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Die Bestimmung von OR 338a ist relativ zwingender Natur. Die Parteien können nicht einvernehmlich zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichen (OR 362 iVm OR 338a). 41 (0)44 268 40 00. Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht. Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz).

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OHNE PERSÖNLICHE BINDUNG › Arbeitgebertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Rücksicht auf die Person des Unternehmers löst einen Erörterungsbedarf für folgende Themen aus:. 41 (0)44 268 40 00. Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht. Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz). Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit. Jetzt zum LAWMEDIA Newsletter anmelden:.

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Fortsetzung Arbeitsverhältnis › Arbeitgebertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Übergang auf die Erben. Das Arbeitsverhältnis erlischt nicht und geht von Gesetzes wegen (Universalsukzession) auf die Erben des Arbeitgebers über. OR 338 Abs. 1. 41 (0)44 268 40 00. Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht. Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz). Jetzt zum LAWMEDIA Newsletter anmelden:.

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Links › Arbeitgebertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Zum Thema Arbeitsrecht allg. Zum Thema Arbeitsrecht und Steuern. Zum Thema materielles Recht, Steuern und Wirtschaft. Zum Thema Anwälte, Rechtsberater und Consultants. Informationen zu Recht, Steuern und Wirtschaft in der Schweiz. Eine nach Rechtsgebieten geordnete Liste aller Websites finden Sie im. 41 (0)44 268 40 00.

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Abgrenzung » Arbeitnehmertod

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Schweizer Arbeitsrecht: Todesfall eines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmertod führt regelmässig zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; zusätzlich begründet die Vertragsauflösung für den Ehegatten und bei dessen Fehlen die Nachkommen ein Anspruch auf einen sog. Lohnnachgenuss. Informationen zum Tod des Arbeitgebers. Informationen zum Konkurs des Arbeitgebers. Raquo; E-Mail Abo:.

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Ordentliche Kündigung » Missbräuchliche Kündigung

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Schweizer Arbeitsrecht: Missbräuchliche Kündigung. Die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung setzt zunächst eine ordentliche Kündigung. Für folgende Sachverhalte besteht kein sachlicher Kündigungsschutz:. Durch Nichtigkeit (ZGB 18, OR 11, OR 20, OR 21, OR 23 ff.). OR 320 Abs. 3. Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch Zeitablauf. OR 334 Abs. 1.

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Arbeitgebertod › Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz

Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Arbeitgebertodsrecht in der Schweiz. Der Tod des Arbeitgebers führt nur zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn es mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen wurde (OR 338a Abs. 2). Einvernehmliche Beedingung des Arbeitsverhältnis. Tod einer Partei bzw. Auflösung. Ihr Verlag für Recht, Steuern und Wirtschaft. » Verzeichnis.

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